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Die folgende Erklärung wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 per Abstimmung angenommen: 48 Zustimmungen, 8 Enthaltungen, 0 Gegenstimmen. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte PRÄAMBEL da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame
Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung
stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende
nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst
wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete
zu gewährleisten. Artikel 1 Artikel 2 Des weiteren darf kein Unterschied
gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung
des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob
dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung
besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 (2) Niemand darf wegen einer Handlung
oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem
oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe
als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe
verhängt werden. Artikel 12 Artikel 13 (2) Jeder hat das Recht, jedes Land,
einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Artikel 14 (2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch
genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund
von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die
gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen. Artikel 15 (2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit
willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit
zu wechseln. Artikel 16 (2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. (3) Die Familie ist die natürliche
Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft
und Staat. Artikel 17 (2) Niemand darf willkürlich
seines Eigentums beraubt werden. Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 (2) Niemand darf gezwungen werden,
einer Vereinigung anzugehören. Artikel 21 (2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. (3) Der Wille des Volkes bildet die
Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille
muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche
Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren
zum Ausdruck kommen. Artikel 22 Artikel 23 (2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. (3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen. (4) Jeder hat das Recht, zum Schutze
seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Artikel 24 Artikel 25 (2) Mutter und Kind haben Anspruch
auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie
außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz. Artikel 26 (2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. (3) Die Eltern haben ein vorrangiges
Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Artikel 27 (2) Jeder hat das Recht auf Schutz
der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der
Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Artikel 28 Artikel 29 (2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. (3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen
in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen ausgeübt werden. Artikel 30 | |||||
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